Ein leidiges und dennoch vielschichtiges Thema in aller Munde bei jedem Mietverhältnis. Die Mehrzahl der Bürger Deutschlands lebt nicht in den eigenen vier Wänden, sondern nutzt aus vielerlei Gründen das Angebot anderer, die Wohnungen in allen Größen und Formen am Markt anbieten.
Soweit so gut.
Die unsäglichen modernen Hürden der von Angst um ihr Hab und Gut geprägten Anforderungen sind überwunden, der meist vom Vermieter, der Hausverwaltung oder gar dem Makler entworfenen, nicht mehr verhandelbaren Mietvertrag liegt nun vor dem künftigen Mieter zur Unterschrift. Sollte dieser doch versucht sein dieses mehrseitige Vertragswerk zu studieren wird er bei 99,9 Prozent der Verträge auf die sogenannten Schönheitsklauseln stoßen.
Der Grundsatz des Mietvertrags nach § 535 Bürgerliches Gesetzbuch besagt nach dessen Text, dass der Vermieter verpflichtet ist dem Mieter den Gebrauch der Sache während der Mietzeit zu gewähren. Darüber hinaus hat der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen Zustand während der Mietzeit zu erhalten. Der Mieter hingegen ist lediglich verpflichtet den vereinbarten Mietzins zu entrichten.
Wie passt nun dieser Grundsatz aber zu den mannigfaltigen Auflagen des Mieters in den heutigen Mietverträgen?
Nun der überwiegende Anteil des deutschen Zivil- bzw. Privatrechts ist zur freien Disposition der Vertragspartner gestellt. Soweit das vertragliche Geschäft nicht den Kern der ursprünglichen Regelung betrifft, also beispielsweise die unentgeltliche Überlassung der Mietsache, so würde aus der Mietsache flux eine "Leihsache", da die unentgeltliche Miete faktisch eine Leihe ist.
Die Väter des Bürgerlichen Gesetzbuches sahen in dem Mietzins im Sinne von § 535 BGB auch schon das Ausgleichsentgelt für die Nutzung und die nutzungsabhängige Verschlechterung der überlassenen Mietsache. Leider haben das die Gerichte und auch der Bundesgerichtshof schon lange vergessen. Heute ist anerkannte Rechtsprechung, dass die weiteren meist mit finanziellem Hintergrund vom Vermieter festgelegten "Klauseln", wie insbesondere die der vom Mieter zu übernehmenden Schönheitsreparaturen, grundsätzlich gültig sind.
Die über die Jahre hereinbrechende höchstrichterliche Rechtsprechung zugunsten der Mieter vermag letztlich nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Grundsatz des Mietvertrages im Sinne von § 535 BGB verwaschen und aufgeweicht wurde. Dies ist schlussendlich auch der Grund für die Auslastung der Gerichte mit diesem Thema.
Vertraglich kann also dem Mieter auferlegt werden, seine Spuren der Nutzung der Mietsache zu "verwischen". Nach der in § 28 Abs. 4 II. BV bestehenden Definition gehört dazu das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, der Heizkörper, der Fenster, der Innentüren und der Außentüren von innen oder kurz Schönheitsreparaturen.
Zu unterscheiden ist hier zwischen einer Individualvereinbarung und einem Formularmietvertrag. Bei letzterem müssen die hinzugefügten Klauseln den Regelungen der §§ 305 ff. BGB standhalten. Hierauf zielt auch die oben genannte Rechtsprechung.
Folgend werden nun einige Beispiele für unzulässige und damit nach § 306 BGB unwirksame Klauseln aufgeführt.
Welche Formulierung für entsprechende Klauseln kann der Vermieter verwenden? Welche der verwendeten Klauseln benachteiligen den Mieter unangemessen?
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