Als Erstberatung wird es angesehen, wenn sich der Ratsuchende wegen des Gegenstandes, auf den sich seine Bitte um Rat oder Auskunft bezieht, zum ersten Mal an einen Rechtsanwalt wendet und dieser quasi als 'Einstiegsberatung' eine pauschale, überschlägige Beratung vornimmt.
Eine Erstberatung muss nicht nur in der Kanzlei/beim Anwalt erfolgen.
Auch ein Telefonat oder eine Gespräch in geselliger Runde kann bereits eine Erstberatung sein. Die Erstberatung kann ferner schriftlich erfolgen. In diesem Fall ergeht die schriftliche Antwort des Anwaltes auf eine ggf. auch schriftliche Anfrage des Mandanten.
Die Wahl des Mediums (Fax, E-Mail, einfache Post) spielt gebührenrechtlich keine Rolle.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG beträgt die Gebühr für Verbraucher bis zu 190,00 Euro (netto) bzw. 220,40 Euro (brutto/16%
MWSt).
Für rechtssuchende Nicht-Verbraucher, also (auch werdende) Unternehmer (bspw. Vermieter etc.) und
Gesellschafter stehe ich im Rahmen einer in Textform gestalteten Vergütungsverein-barung beratend zur Verfügung.
Als Erstberatung ist es nicht mehr anzusehen, wenn nach dem ersten Beratungsgespräch oder dem ersten schriftlichen Rat sich eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts anschließt, mag diese auch mit der ersten Beratung im engen Zusammenhang stehen oder diese fortsetzen.
Dies stellt dann eine Beratung im Sinne von § 34 Abs. 1 RVG dar oder mündet beispielsweise in der Erteilung eines Mandats.