Was ist der Gegenstandswert?

 

Eine oft nicht leicht zu beantwortende Frage.

 

Jedoch hängt in vielen Fällen die konkrete Gebührenhöhe entscheidend davon ab. In § 2 Abs. 1 RVG heißt es … Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

 

Gemeint ist hier das wirtschaftliche Interesse des Mandanten an der Durchsetzung / Abwehr seines Anspruches bzw. seiner Ansprüche. Auch wenn es sich lediglich um ein Beratungsmandat handelt, kann hier auf das wirtschaftliche Interesse, welches der Beratung zugrunde liegt, abgestellt werden.

 

Bei einem Zahlungsanspruch ist die Sache der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses recht einfach. Hier besteht dieser regelmäßig in der Hauptforderung. Die daraus hervorgehenden Nebenforderungen wie Mahnkosten, Zinsen und Rechtverfolgungskosten gehören hier nicht dazu.

Bsp. Ihnen schuldet jemand einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 Euro, dann beträgt der Wert Ihres wirtschaftlichen Interesses eben diese 1.000 Euro.

 

Jetzt schulden wir uns allen aber nicht nur Geldbeträge, sondern ggf. auch eine bestimmte Sache aus einem Kaufvertrag, welche beispielsweise nicht oder beschädigt / fehlerhaft geliefert wurde. Auch hier ist es noch recht einfach nachzuvollziehen, dass das wirtschaftliche Interesse an der Sache, so ein Kaufvertrag vorliegt, sich an dem im Vertrag genannten Kaufpreis orientiert.

 

Wenn aber die Sache schon etwas älter geworden ist und kein Bezug zu einem Kaufvertrag mehr zwischen den Parteien hergestellt werden kann, wird es verzwickt. Dieses Problem kennen Sie sicherlich schon von der Regulierung eines Versicherungsschadens.

Alte Sachen verlieren in der Regel an Wert, können mitunter aber auch an Wert gewinnen, je nach Marktlage. Diese ist wiederum entscheidend für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses, was schon mal durch vergleichende Bewertung oder durch ein (oder mehrere) Sachverständigengutachten zu klären sein kann. Bei Grundstücken werden je nach dessen Nutzung verschiedene Bewertungsmethoden aufgegriffen, um dessen Verkehrswert zu ermitteln.

 

Welchen Wert jedoch hat die Durchsetzung oder Abwehr einer Kündigung? Sei es eine unbefristete Wohnraummiete oder ein Arbeitsvertrag oder auch eine Ehe? Hier hat die Rechtsprechung wiederum andere verschiedenste Ansätze entwickelt, um nicht nur den Mandanten, sondern auch den Rechtsdienstleistern auf allen Ebenen ihres Tätigwerdens gerecht zu werden. Die Maßstäbe sind keineswegs fest, sondern erfordern meist noch ein Ermessen des Gebührenberechtigten.

 

Ermessen hat dieser insoweit auszuüben, als er sowohl bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses, als auch bei der Bestimmung des Gebührensatzes auf ein angemessenes Verhältnis zu der beauftragten Leistung, zu seiner Verantwortung und seines Haftungsrisikos achtet.

 

Für andere Fälle sieht das Recht Verweisungen an bestehende gesetzliche Regelungen vor. So wird auf das Gerichtskostengesetz (GKG) und andere Kostengesetze (GNotKG, GVKostG, JVEG u.a.) verwiesen.

 

Das wirtschaftliche Interesse anlässlich der Erstellung eines Musterarbeitsvertrages bestimmt sich beispielsweise nach § 2, 23 RVG in Verbindung mit § 99 Abs. 1 S. 2 GNotKG und beträgt damit den Wert des vereinbarten Arbeitsentgeltes für die ersten fünf Jahre, wenn dieses unbefristet bestehen soll.

Das kann einen nicht unerheblicher Wert ergeben und je nach konkretem Sachverhalt recht unerwartet hohe Rechtsanwaltsgebühren mit sich bringen.

 

Das größte Problem jedoch stellt sich für den Rechtsanwalt, wenn er nach den zu erwartenden Kosten bei der Terminanfrage befragt wird.

Weder kennt er den konkreten Sachverhalt, noch die eigentliche rechtliche Frage des Mandanten, dies klärt sich meist erst im ersten Termin.

So kommt der Anwalt nicht umhin manchmal für mehrere besprochene Gegenstände/Sachverhalte auch mehr als eine Gebühr abzurechnen. 

 

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