Abkömmling
Ein wesentlicher Begriff im Erbrecht ist der des Abkömmlings.
Man könnte meinen es handele sich um einen negativ belasteten Begriff für die Kinder und Kindeskinder einer Person, aber weit
gefehlt, dies ist nicht so.
Man stelle sich vor, dass das Bürgerliche Gesetzbuch einfach aus einer Zeit des ausklingenden 20. Jahrhunderts stammt und man hier versuchte mit den damals üblichen Begrifflichkeiten aus der
deutschen Sprache, denn das Buch sollte für jedermann halbwegs verständlich bleiben, einen allgemeingültigen Begriff für die Kinder und Kindeskinder zu definieren. Sicherlich wäre auch der
Begriff Nachkomme, Nachfahre oder Deszendent möglich gewesen, aber es sollte der zu dieser Zeit eben der Begriff „Abkömmling“ sein.
Es ist also die Rede von Kindern, Enkeln und Urenkeln einer Person. Selbstverständlich gehören aktuell auch nichteheliche und adoptierte Kinder in diese Gruppe.
Im Zusammenhang mit einer Erbschaft umfasst der Begriff Abkömmling demnach also sämtliche Personen, die von dem jeweiligen Erblasser in gerader absteigender Linie abstammen.
Abschichtung
Die Abschichtung bezeichnet eine der verschiedenen Möglichkeiten zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.
Im Rahmen einer Abschichtung scheidet einer der Miterben aus der Erbengemeinschaft aus, weil er seinen Erbanteil am Nachlass durch
seine Aufgabe daran dem bzw. den anderen überlässt. Mit diesem Rechtsverlust durch Aufgabe, erhält der Ausscheidende in der Regel eine Abfindung aus dem Nachlass.
Die in der Erbengemeinschaft verbliebenen Erben haben durch die Abschichtung eines Mitglieds einen
anteilsmäßig größeren Anspruch auf den Nachlass, da dieser im Falle einer Erbauseinandersetzung unter weniger Personen aufgeteilt wird.
Abschichtungsvereinbarung
Eine Abschichtungsvereinbarung zwischen dem ausscheidenden Miterben und der Erbengemeinschaft ist grundsätzlich formfrei möglich, weil der Ausscheidende lediglich auf seine Mitgliedschaftsrechte in der Gemeinschaft verzichtet, sie jedoch nicht auf einen bestimmten Rechtsnachfolger überträgt. Das heißt, es liegt hierin keine Verfügung über einen Erbteil gemäß § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB, der gemäß Satz 2 zwingend der notariellen Beurkundung bedürfte. Der Bundesgerichtshof bejaht die Formfreiheit selbst dann, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört. Dies folgert er aus der Tatsache, dass § 311b BGB (die notarielle Beurkundung z.B. für einen Grundstückskaufvertrag) z.B. auch nicht anzuwenden ist, wenn ein Gesellschafter gegen Abfindung aus einer GbR, die Grundeigentum besitzt, ausscheidet (BGHZ 86, 367, 369 ff.; BGH WM 97, 2220, 2222).
Die Abschichtung ist häufig ein probates Mittel im Rahmen der Erbauseinandersetzung Notarkosten zu umgehen, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden und ein oder mehrere Miterben diese übernehmen wollen. Auch wenn Immobilien im Nachlass sind bedarf die Abschichtungsvereinbarung nicht der notariellen Beurkundung, da der Grundstückserwerb nur mittelbar über die Anwachsung des Erbteils kraft Gesetzes erfolgt.
Die Abschichtung ist also eine der simpelsten und unkompliziertesten Möglichkeiten der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.
Adoption
Die Adoption bezeichnet die rechtliche Annahme einer Person durch eine andere Person, durch ein Ehepaar oder eine eingetragene Partnerschaft als Kind.
Seit dem 1.1.1977 wird durch die Adoption eines Minderjährigen die gleiche erbrechtliche Beziehung hergestellt wie zu leiblichen Kindern. Für das adoptierte minderjährige Kind erlischt damit das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern und seinen leiblichen Verwandten komplett und tritt stattdessen ebenso komplett in die Familie (Großeltern, Geschwister etc.) der Adoptiveltern ein.
So die Adoption erst im Erwachsenenalter stattfindet wird auch auf der Adoptivseite ein Erbrecht begründet, jedoch nur gegenüber der Annehmenden Person, nicht gegenüber dessen Verwandten.
Das Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern hingegen erlischt hier komplett, so dass sämtliche entsprechende Ansprüche nicht mehr gegeben sind.