Rechtsbegriffe einfach erklärt

Begriffe aus dem Erbrecht

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Erbe

  

Der Erbe ist der Rechtsnachfolger einer verstorbenen natürlichen Person. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen und Verbindlichkeiten (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen (Erben) über. 

 

Erbe wird man im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, also wenn Blutsverwandte oder Rechtsverwandte versterben und keine anderen bevorrechtigten Erben existieren oder aber aufrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament) durch Bestimmung durch den Verstorbenen (Erblasser). 

Der Erbe, so er allein zum Rechtsnachfolger des Erblassers berufen ist, wird mit dem Erbanfall Eigentümer aller Habseligkeiten und auch Schuldner aller Verbindlichkeiten von Gesetzes wegen. Ein Wahlrecht hat der Erbe hierbei nicht. Es gilt das Motto - Alles oder Nichts!

Wer zum Erben berufen ist, kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen seit Kenntnis vom Erbanfall (an ihn) die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder durch öffentliche Urkunde ausschlagen (Grundsatz / ABER Ausnahme Ausland - dann beträgt die Frist 6 Monate). 

 

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