Testament
Nach § 1937 BGB kann der Erblasser durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament) den oder die Erben bestimmen.
Das aus der Bestimmung abgeleitete Recht auch Vermögensverfügungen weit über den Tod hinaus zuzulassen ist grundrechtlicher Ausfluss des Eigentumsrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG.
Die einfachste Form eines Testaments, ist die des handschriftlichen Testaments, welches zumindest selbst geschrieben und unterschrieben sein muss.
Auch ein Datum ist von Vorteil, weil stets das letzte Testament, das oder die Testamente davor ersetzt, soweit der darin verfasste Wille des Erblassers der letzten Verfügung von Todes wegen zuwider läuft.
Wenn die testierwillige Person selbst das Testament nicht schreiben kann oder möchte, bedarf es der Beglaubigung durch einen Notar. Hier erklärt der Erblasser, dass der erklärte Wille oder die offen oder verschlossen übergebene schriftliche Abfassung den Willen des Erblassers enthält.
Darüberhinaus gibt es noch die sogenannten Nottestamente in den in den §§ 2249 bis 2251 BGB genannten Arten. Diesen letztwilligen Verfügungen ist aber eine gesetzlich bestimmte Gültigkeitsdauer von drei Monaten zugemessen.
Wie das Leben so spielt, sollten Testierende von Zeit zu Zeit in sich gehend überprüfen, ob die getroffene letztwillige Verfügung noch dem entspricht, was dieser tatsächlich verfügen möchte.
Insbesondere sollte dem Testierenden bewusst sein, dass er mittels eines Testamentes etwaige Schenkungen auf den Todesfall nicht verändert und das damit zu übertragende Vermögen nicht in den Nachlass für den/die bestimmten fällt.