Eine Vergütungsvereinbarung ist eine Honorarvereinbarung zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und dem
Mandanten.
Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf die Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Sie muss damit nicht notwendiger Weise
von den Parteien persönlich unterschrieben sein. Aber sie ist mindestens als geschriebener Text (also eMail, FAX o.ä.) von beiden Vertragspartnern zu bestätigen.
Solche Vergütungsvereinbarungen sind statt der gesetzlichen Gebühren immer möglich, es sind jedoch gewisse gesetzliche Vorgaben zu beachten (§ 49b Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 3a bis 4b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/ und http://www.gesetze-im-internet.de/brao/
So darf bei gerichtlicher Vertretung die vereinbarte Vergütung nicht geringer sein, als die entsprechenden
gesetzlichen Gebühren.
In allen anderen Fällen sind die Parteien aber frei in der Gestaltung einer Vergütungsvereinbarung.
Gern biete ich meinen Mandanten je nach Sachfrage eine individuell vereinbarte Vergütungsvereinbarung an.
Denkbar sind hier vielgestaltige Lösungen, wie ein Pauschalhonorar, ein Stundenhonorar, eine gemischte Form aus
beiden oder in Kombination mit gesetzlichen Gebühren oder Gebührensätzen (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html bspw. Nr. 2300 VV RVG) oder auch etwas ganz anderes. Je nach dem, was die Sachlage und die
Rechtsfrage zulässt.